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MELDUNGEN

[24. Januar 2012]

Bundesregierung konkretisiert geplante zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

Heute hat die Bundesregierung einen sogenannten Referentenentwurf zur Reform der Pflegeversicherung vorgelegt. Dort findet sich folgender Paragraph:

§ 38a (Entwurf) Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

(1) Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen, die Leistungen nach § 36, § 37 oder § 38 beziehen, haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 200 Euro monatlich, wenn in der ambulant betreuten Wohngruppe eine Präsenzkraft tätig ist und wenn es sich um ein gemeinschaftliches Wohnen von regelmäßig mindestens drei Pflegebedürftigen zum Zwecke der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung in einer gemeinsamen Wohnung oder einem Haus mit häuslicher pflegerischer Versorgung handelt, dem heimrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.


[16. September 2011]

Bundesregierung will ambulant betreute Wohngemeinschaften fördern

Die Bundesregierung hat Eckpunkte zur Pflegereform verabschiedet. Darin enthalten ist der Vorschlag, neue Wohnformen mit einer zweckgebundenen Pauschale für die Beschäftigung einer Kraft zu fördern. Aufgabe dieser Person soll die Organisation und Sicherstellung der Pflege in der Wohngruppe sein. Darüber hinaus soll ein zeitlich befristetes Initiativprogramm zur Förderung ambulanter Wohngruppen aufgelegt werden. Bleibt abzuwarten, ob diese begrüßenswerten Vorschläge auch ungesetzt werden


[9. Juni 2011]

Bundesgerichtshof entscheidet: Pflegedienstvertrag jederzeit fristlos kündbar

Ein Pflegebedürftiger kann seinen Pflegedienstvertrag jederzeit fristlos kündigen, wenn er das Vertrauen in die Tätigkeit seines Pflegedienstes verloren hat. Die zuvor vertraglich festgelegte Kündigungsfrist wertete der Bundesgerichtshof als unwirksam (AZ: III ZR 203/10). Nach dem neuen Urteil kann ein Pflegedienst für den Zeitraum nach der fristlosen Kündigung keine Leistungen mehr in Rechnung stellen. Nach Ansicht des Gerichts rangiert eine vertragliche Kündigungsregelung niedriger als die Norm des § 627 Abs. 1 BGB der eine fristlose Kündigung bei einer sog. Vertrauensstellung vorsieht. Weil der Umgang mit pflegebedürftigen Menschen nicht nur Fachwissen erfordere, sondern auch in den persönlichen Lebensbereich der Pflegebedürftigen eingreife, gilt er laut BGH als Dienst höherer Art, der aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werde. Pflege dürfe nicht hinter anderen Diensten etwa im Gesundheitsbereich oder einem Partnerschaftsvermittler zurückbleiben. Für all diese höheren Dienste bestehe in jedem Fall ein fristloses Kündigungsrecht, auch wenn der Vertrag Kündigungsfristen vorsehe. Das Urteil des Gerichts ist grundsätzlich auch auf Wohngemeinschaften übertragbar. Der Gericht hat freilich nicht darüber befunden, wie zu verfahren ist, wenn die Satzung einer selbstorganisierten WG eine längere Kündigungsfrist vorsieht.


 

Letztes Update: 27.01.2012